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Allgemeines

Das Unternehmensverzeichnis listet die in Österreich zum Geschäftsbetrieb berechtigten Versicherungsunternehmen auf. Es wird mit großer Sorgfalt zusammengestellt und aktualisiert, dennoch kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Voraussetzungen für den Versicherungsbetrieb in Österreich

Der Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich ist ohne entsprechende Berechtigung nicht zulässig. Es können folgende Kategorien von Versicherungsunternehmen unterschieden werden:

Inländische Versicherungsunternehmen

Inländische Unternehmen - d.s. Unternehmen mit Sitz in Österreich - bedürfen zum Betrieb der Vertragsversicherung einer Konzession der FMA. Die Zulassung gilt grundsätzlich für den gesamten EWR. Nach einem Anmeldeverfahren über die FMA dürfen österreichische Versicherungsunternehmen in anderen EWR-Vertragsstaaten ohne weitere Zulassung tätig werden (Prinzip der Sitzlandaufsicht).

Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 VAG sind inländische Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsbetrieb örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist.

Ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR

Ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR benötigen für den Geschäftsbetrieb in Österreich eine Konzession der FMA. Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR dürfen nach Erteilung der Zulassung durch die FMA in Österreich nur über eine Zweigniederlassung tätig werden. Die Geschäftstätigkeit der inländischen Zweigniederlassung wird von der FMA beaufsichtigt.

Ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR

Versicherer mit Sitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat benötigen für eine Tätigkeit in Österreich keine weitere Zulassung. Sie müssen sich jedoch über ihre jeweils zuständige Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden. Nach dieser Anmeldung dürfen sie in Österreich über eine Zweigniederlassung oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden. Die Einteilung der Versicherungszweige ist im EWR einheitlich geregelt, für Österreich in der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz. Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem EWR-Staat haben, werden von der jeweiligen Sitzlandaufsicht beaufsichtigt (Prinzip der Sitzlandaufsicht).

Versicherungszweige

Die Versicherungszweige, zu deren Betrieb ein Versicherungsunternehmen berechtigt ist, sind bei den einzelnen Versicherungsunternehmen durch Anklicken am jeweiligen Zeilenbeginn ("Weitere Informationen") ersichtlich. Die Nummerierung der Versicherungszweige entspricht derjenigen laut Anlage A zum VAG.


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